Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart
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Die einverständliche Scheidung

... ist die häufigst mißverstandene gesetzliche Regelung. Sie bedeutet nicht die Vertretung beider Ehegatten durch einen Anwalt. Es ist jedem Anwalt verboten (u.U. sogar als sogenannter "Parteiverrat" strafbar!) beide Eheleute zu beraten oder zu vertreten!

Ein Anwalt darf also nur im Ausnahmefall eine Besprechung mit beiden Ehegatten gemeinsam durchführen. Dabei muß vorher geklärt sein, welchen Ehegatten der Anwalt vertritt. Ratschläge für den "Gegner" sind im Rahmen dieser Besprechung nicht zulässig.

Die einverständliche Scheidung bedeutet daher:

  • Beide Ehegatten haben sich über alle Folgesachen der Scheidung (natürlich auch über diese selbst!) geeinigt. Dabei sind hauptsächlich Regelungen erforderlich zum Unterhalt der Ehegatten und der Kinder, zum Sorge und Umgangs-(=Besuchs)recht, zu Ehewohnung und Hausrat. Die Einigung setzt in bestimmten Fällen eine besondere Form voraus, z.B. eine notarielle Vereinbarung
  • Ist diese Einigung erfolgt, muß nur einer von beiden Ehegatten anwaltlich vertreten sein (das aber auf jeden Fall; ganz ohne Anwalt geht es nicht). Der andere Ehegatte braucht dann dem Gericht nur mizuteilen, daß er der Scheidung zustimmt und die Einigung bestätigen.
  • Wesentlicher Vorteil: Man spart die Kosten eines Anwalts und natürlich die Kosten für streitige Gerichtsverfahren. Deshalb wird üblicherweise vereinbart, daß man alle Kosten (Anwalt, Notar, Gericht) je hälftig teilt. Weiterer Vorteil: Bei einer einverständlichen Scheidung muß das Familiengericht "automatisch" vom Scheitern der Ehe ausgehen. Fragen zum Grund des Scheiterns der Ehe werden daher nicht gestellt.
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