| Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart | |
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Urheberrecht im Touristikunternehmen - Abschreiben kann teuer werden |
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| Der "Texteklau" geht um. Immer häufiger "übernehmen" Touristikunternehmen Katalogtexte, Bilder, Geschäftsbedingungen und Logos aus Katalogen anderer Unternehmen. Ein gefährliches, weil unter Umständen teures und folgenreiches Unterfangen. Es fehlt an der Kenntnis der Rechtslage bei den "Übernehmern" wie bei den Betroffenen. | |
EinleitungIn Zeiten sinkender Renditen und steigender Kosten wird gespart, in manchen Touristikunternehmen, meist kleineren, um jeden Preis. Produktionskosten bei Werbetextern und Bildagenturen für den eigentlichen Inhalt von Katalogen, Broschüren und Werbemaßnahmen, aber auch Kosten beim Anwalt für die Ausarbeitung von Reisebedingungen, Formularen oder Musterverträgen werden durch "Abkupfern" von fremden Vorlagen eingespart. Beispiele aus der Praxis des Verfassers:
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Urheberrechtsschutz genießen "Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst". Danach scheinen z.B. Inhalte von Reisekataloge von vorneherein aus dem Kreis schutzfähiger Werke auszuscheiden. Diese Folgerung wäre indessen ein fataler Irrtum. Die Rechtsprechung hat die Schutzfähigkeit von Werken weit über den strikten Wortsinn ausgeweitet. Zunächst scheiden nur reine Tatsachenwiedergaben, wie etwa Ortsbeschreibungen oder Hinweise auf Paß- und Visumsvorschriften als nicht schutzfähig aus. Je mehr jedoch ein Werk individuellen Charakter hat und von einer vorgegebenen oder herkömmlichen Darstellungsart abweicht kommt für das Gesamtwerk und die Einzelbestandteile eine Schutzfähigkeit in Betracht. Im Zuge des sich verschärfenden Wettbewerbs und der Marktkonzentration schärfen viele Reiseveranstalter ihr Markenprofil gerade bei ihren Reisekatalogen im Sinne einer "Corporate Identity" mit speziellen und individuellen Gestaltungsformen durch besondere Texte, Farben und Graphiken. Beispielhaft sei hier nur der Clubkatalog eines Marktführers genannt. Solchen "Gesamtwerken" wie auch Einzelbestandteilen hieraus kommt Urheberrechtsschutz zu. Auch Tabellen, Karten, Übersichten und Graphiken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie durch Art und Form der Auswahl, Einteilung, Anordnung und Gestaltung nicht nur in üblicher Form Daten wiedergeben und damit, wie es das Urheberrechtsgesetz erfordert eine "geistige Schöpfung" darstellen. Dies heißt: das Werk muß durch Andersartigkeit aus der Masse des Alltäglichen herausragen, durch Eigentümlichkeit, Orginalität oder Gestaltung besonders sein. Diesem Anspruch an die Voraussetzung einer Schutzfähigkeit wird sicher kein simpler "Flyer" mit Sonderangeboten gerecht, wohl aber viele der gängigen, aufwendig und unverwechselbar gestalteten Reisekataloge. Unter den genannten Voraussetzungen kommt daher Urheberrechtschutz auch für Einzelbestandteile eines Reisekataloges in Betracht, also auch für Länder- und Ortsbeschreibungen, Hinweistexte zu örtlichen Verhältnissen so z.B. die in vielen Katalogen vorhandenen Rubriken "Reise-ABC", "Ein offenes Wort", "Land und Leute" usw. Völlig zweifelsfrei besteht ein Urheberrecht an künstlerisch oder wissenschaftlich gestaltetem Begleitmaterial, also Reiseführern, Info-Broschüren, Länderbeschreibungen usw. Im vorerwähnten Beispielsfall der Nachahmung einer Israelbroschüre lag also trotz der Verwendung des Zeichens © durch den Verletzer (!) eine Urheberechtsverletzung vor. Die Druckkosten waren für den Verletzer verloren; Gerichts- und Anwaltskosten kamen hinzu. Auch für reine Werbeslogans kann ein Urheberrechtsschutz in Betracht kommen. Einen Sonderfall stellen Geschäftsbedingungen, Musterverträge und Formulare dar, im Falle von Touristikunternehmen also vor allem die Reisebedingungen, Formularverträge für Hoteleinkauf, Reiseleiter und Formulare für den Kundenkontakt, etwa die üblichen Beanstandungsprotokolle. Nach einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der einem Anwalt ein Urheberrecht an einem Schriftsatz als wissenschaftliche Leistung zugebilligt hat, muß grundsätzlich auch für solche "juristischen Werke" die Möglichkeit eines Urheberrechts angenommen werden. Soweit Reisebedingungen den Konditionenempfehlungen des Deutschen Reisebüro-Verbandes entsprechen ist dies selbstverständlich zulässig, da Zweck dieses Werkes ja gerade die Verbreitung und Nutzung durch Reiseveranstalter ist. Indessen können Reisebedingungen ohne Weiteres durch Art, Umfang, Gestaltung, Druck und vor allem besondere Klauseln insgesamt zu einem schutzfähigen Werk werden. Das gerade bei Reisebedingungen so beliebte Abschreiben aus anderen Katalogen ist daher ein gefährliches Unterfangen. Für die anderen genannten Beispiele gilt dasselbe. Verblüffen mag, daß Urheber stets nur eine natürliche Person, also z.B. nie ein Unternehmen sein kann, da das geschützte Werk die "persönliche geistige Schöpfung" ist. Die wesentlichen Rechte des Urhebers zur Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung seines Werkes sind aber selbstverständlich als sog. Nutzungsrechte übertragbar und können auch Unternehmen zustehen. Dem Unternehmen als Inhaber der Nutzungsrechte stehen damit bei einer Verletzung auch die Abwehransprüche des Urheberrechts zu: Dies sind hauptsächlich der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und der Anspruch auf Vernichtung. Diese Ansprüche können sich bei Verletzung von Urhheberrechten durch Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens auch gegen den Inhaber des Unternehmens geltend gemacht werden. Die finanziellen Folgen von Urheberrechtsverletzungen können gravierend sein. Dabei muß nicht einmal der weitgehende Vernichtungsanspruch geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nämlich in einem Anspruch auf eine marktübliche Vergütung bestehen. Wer etwa von das verletzte Werk, z.B. einen Reiseführer besonders preisgünstig produziert hat, kann trotzdem den Anspruch auf eine weitaus höhere Vergütung haben, wenn diese marktüblich ist. Der "Übernehmer" von Reisebedingungen wurde im oben erwähnten Beispielsfalle daher nicht auf Zahlung des vom betroffenen Reiseveranstalter für die Ausarbeitung konkret bezahlten Anwaltshonorares in Anspruch genommen, sondern auf das weit höhere, nach der Anwaltsgebührenordnung gerechtfertigte Honorar. Das Urheberrecht unterliegt sachlichen und zeitlichen Beschränkungen, deren Darstellung den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde. Es empfiehlt sich daher für vermeintliche Verletzte und vermeintliche Verletzer eine qualifizierte Beratung. Dies nicht zuletzt auch wegen der für den Laien doch im Einzelfall nicht einfach zu beurteilenden Frage der Schutzfähigkeit und des Umfangs der Nutzungsrechte. Es empfiehlt sich daher,
Das KunsturhebergesetzFür das Tourismusgewerbe ist dies vor allem von Bedeutung wegen des darin geregelten "Recht am eigenen Bild". Die Verbreitung und Ausstellung von Photographien ohne Einwilligung des Abgebildeten sind danach unzulässig. Von den Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung vorliegen muß, ist im Bereich der Katalog- und Werbephotos vor allem die Vorschrift relevant, wonach bei Bildern, auf denen "die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen" eine Einwilligung der abgebildeten Personen nicht erforderlich ist. Spektakuläre Fälle aus dem Bereich der Veranstalterkataloge mahnen hier aber zur Vorsicht. So etwa der Fall einer auf einem Strandphoto unbekleidet abgebildeten Frau, bei dem die Gerichte den Veranstalter zur Unterlassung und Rücknahme des Kataloges verurteilt haben. Das Urheberrecht ist selbstverständlich aber auch bei Photographien ohne Personen zu beachten.Es empfiehlt sich,
Das MarkenzeichengesetzDas Markengesetz schützt in sehr effektiver Weise Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Als "Marken" können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und Farbzusammenstellungen, vor allem aber auch die Kombination solcher Elemente geschützt werden. Die Schutzwirkung tritt durch eine entsprechende Eintragung beim Deutschen Patentamt in München ein. Die Eintragung von Marken erfolgt in sogenannten Warenzeichenklassen. Für das touristische Gewerbe sind hier vor allem die Warenzeichenklassen 39 "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung, Vermietung von Fahrzeugen" und 36 "Vermittlung von Versicherungen" (soweit z.B. Reiseversicherungen vermittelt werden) von Bedeutung. Es können jedoch in einer Anmeldung beliebig viele Warenzeichenklassen beansprucht werde. Wenn etwa wenn ein Markenzeichen auch auf Reisetaschen, T-Shirts usw. vermarktet werden soll kann die Beanspruchung weiterer Klassen sinnvoll sein. Der Eintragungsantrag sollte sinnvollerweise von einem Anwalt oder Patentanwalt gestellt werden. Erstaunlicherweise verzichten viele Touristikunternehmen auf diesen Markenschutz aus Furcht vor hohen Kosten. Hier liegen häufig Irrtümer vor, die durch die - tatsächlich sehr hohen - Kosten eines Patentverfahrens verursacht werden. Dem gegenüber sind die Kosten einer Markenanmeldung, auch bei Einschaltung eines Anwaltes, weit geringer. Die Anmeldegebühr beim Patentamt selbst beinhaltet die Eintragung in drei Warenzeichenklassen. Ein beauftragter Anwalt wird generell die - unbedingt empfohlene - Vorprüfung vornehmen, ob bereits Markenzeichen eingetragen sind, die mit dem einzutragenden kollidieren. Dies vermeidet den - nach dem Markengesetz möglichen - Widerspruch von Inhabern gleicher oder verwechslungsfähiger Markenzeichen. Die meisten Patentanwälte bieten auch einen Service in Form einer Kollisionsüberwachung an. Sie prüfen also fortlaufend neue Eintragung auf Kollision mit dem für ihre Auftraggeber eingetragenen Warenzeichen. Auch dies ist eine äußerst sinnvolle Maßnahme, da der Inhaber eines Markenzeichen sonst vielleicht nicht oder nur sehr spät von kollidierenden Eintragungen erfährt. Die Eintragung ist allerdings kein absoluter Schutz: Der Benutzung der eingetragenen Marke können ältere Rechte (z.B. Firmennamensrechte) entgegenstehen, die von der Eintragung unberührt bleiben. Außerdem erlischt der Schutz, wenn die Marke fünf Jahre lang nicht benutzt worden ist. Eine "Vorrats-Eintragung" ist also nur dann sinnvoll, wenn eine Benutzung der Marke innerhalb dieses Zeitraums ernsthaft beabsichtigt ist. Diese Benutzung sollte aus Beweisgründen sorgfältig dokumentiert werden (Archivierung von Katalogen, Werbedrucksachen usw., welche die Marke enthalten). Die frühere Bindung einer Marke an einen Geschäftsbetrieb ist durch die Novellierung des Markenzeichengesetzes entfallen. Marken sind daher frei übertragbar und damit Handelsgegenstand. Der Rechtsnachfolger muß aber im Markenregister eingetragen sein; mindestens muß ein Eintragungsantrag vorliegen, bevor er die Rechte aus der Marke geltend machen kann. Diese Rechte des Markeninhaber gegen den unbefugten Verwender der Marke sind sehr weitgehend: Neben dem Recht auf Unterlassung und Schadensersatz kann auch ein Anspruch auf Vernichtung von Gegenständen bestehen, die widerrechtlich mit der Marke gekennzeichnet sind. Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch über Art und Umfang der widerrechtlichen Verwendung unterstützt die Durchsetzung dieser Rechte.Zum Markenrecht empfiehlt sich daher:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)Das Wettbewerbsgesetz kann eingreifen, wenn zum Zwecke des Wettbewerbs Markenzeichen- oder Urheberrechte verletzt werden. Eine solche Verletzung kann dann sowohl eine nach § 1 UWG sittenwidrige, wie eine nach § 3 UWG irreführende Werbung sein. Ein wettbewerbswidriges Verhalten kann aber auch dann vorliegen, wenn eine unerlaubt übernommene fremde Leistung nicht durch andere Vorschriften besonders geschützt ist. Nach § 1 UWG wettbewerbswidrig kann danach die unmittelbare Übernahme fremder Leistung sein: Ein fremdes Arbeitsergebnis, welches mit Kostenaufwand erreicht wurde, wird mittels eines - meist technischen - Vervielfältigungsverfahrens, übernommen. Nach diesem rechtlichen Ansatz wurde z.B. das eingangs beispielhaft erwähnte Kopieren einer in einem Hotel ausliegenden des Info-Mappe eines Reiseveranstalters als wettbewerbswidrig beurteilt. Eine weiterer, von der Rechtsprechung entwickelter Ansatz ist das Identische Nachahmen. Anders als bei der direkten Vervielfältigung wird hier das fremde Arbeitsergebnis zwar nicht technisch kopiert, aber in identischer oder nahezu identischer Form nachgemacht. Das Beispiel der Übernahme eines einzigartigen, individuellen und mit erheblichem Kostenaufwand entwickelten Reiseprogramms, wie eingangs dargestellt, kann unter diesem Gesichtspunkt eine wettbewerbswidrige Handlung sein.Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, daß im freien Wettbewerb Nachahmungen grundsätzlich zulässig sind. Die Rechtsprechung verlangt daher neben dem objektiven Tatbestand der Nachahmung weitere Unlauterkeitsmerkmale. In einer - allerdings zurecht kritisierten - Entscheidung hat ein Oberlandesgericht die identische Übernahme des Programms einer Fahrrad-Rundreise nicht als wettbewerbswidrig angesehen, obwohl der Inhaber des nachahmenden Unternehmens die Nachahmung durch "getarnte" Teilnahme unter fremden Namen beim Konkurrenzunternehmen bewerkstelligt hatte. Im vorstehend geschilderten Beispiel der Übernahme einer Rundreise wurde das nachahmende Unternehmen jedoch zur Unterlassung verpflichtet. Irreführung nach § 3 UWG kommt in Betracht wenn durch die unerlaubte Übernahme eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Soll die unerlaubte Übernahme eines Logos etwa den Eindruck der Zugehörigkeit des touristischen Produkts zu einer Firmengruppe oder einem bestimmten Reiseveranstalter erwecken liegt eine irreführende Werbung vor. Schließlich kann auch die Nachahmung fremder Werbung wettbewerbswidrig sein. Auch hier kommen Anzeigen, Preislisten, Kataloge, Prospekte, Programme, Verse, Lieder sowie Waren- und Unternehmensbezeichnungen als Schutzobjekt in Betracht. Allerdings ist die Rechtsprechung hier bei der Zubilligung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes sehr zurückhaltend. Der Sonderrechtsschutz des Urheberrechts kann nicht auf dem Wege eines Wettbewerbsverbotes erweitert werden.
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