Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart
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Die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

Haftungsrisiken für Reisevermittler

FVW ... Schon nach altem Reiserecht konnten die Folgen einer ungewollten Reiseveranstalterstellung für den Reisevermittler rechtlich und wirtschaftlich gravierend sein. Das neue Reiserecht, insbesondere die Pflicht zur Kundengeldabsicherung, hat diese Risiken noch vergrößert.

Einleitung

Ein Reisevermittler, der sich, oft in einem Gerichtsurteil, ungewollt in einer Veranstalterrolle wiederfand, hatte schon seit der Einführung des Pauschalreiserechts erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen, nämlich
  • volle Gewähr für Reisemängel leisten zu müssen, ohne tatsächlich "Organisator" der Reise zu sein,
  • die volle Haftung für Personen- und Sachschäden übernehmen zu müssen, für die der Pauschalreiseveranstalter nach Gesetz und Rechtsprechung haftet (hier z.B. die mit erheblichen Haftungsrisiken verbundene Haftung des Reiseveranstalter aus eigener Verkehrssicherungspflicht nach den Grundsätzen des sog. "Balkon-Sturz-Urteils"),
  • keine Deckung einer Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter zu haben,
  • meist dann, wen diese Erkenntnis vorliegt, aus tatsächlichen oder rechtlichen (Verjährung!) Gründen selbst keinen Regreß mehr nehmen zu können.
Wer sich mit unzulässigen Vermittlerkonstruktionen in Reiseausschreibungen und/oder Reisebedingungen aus der Veranstalterrolle bringen wollte riskierte - und riskiert weiter - außerdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wie auch die Abmahnung einschlägiger, unzulässiger Vermittlerklauseln in Geschäftsbedingungen. Das neue Reiserecht hat weitere "Stolpersteine" geschaffen: Die Pflichten aus der Informationsverordnung für Reiseveranstalter, vor allem aber die Pflicht zur Kundengeldabsicherung deren Verletzung, auch durch den "ungewollten" Veranstalter zu Bußgeldern bis DM 10.000,- führen kann.

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Abgrenzung ist Existenzfrage

Die richtige Bewertung und Gestaltung der Vermittlertätigkeit und die Abgrenzung zur Veranstaltertätigkeit ist für den Reisevermittler daher von größter Bedeutung, angesichts der Höhe nicht versicherter möglicher Haftungssummen eventuell sogar eine Existenzfrage. Diese Abgrenzung kann nicht ohne Kenntnis der Entwicklung des Pauschalreiserechts verstanden werden: Vor Einführung der Vorschriften über den Pauschalreisevertrag, ursprünglich §§ 651 a-k, in das Bürgerliche Gesetzbuch zogen sich auch die "klassischen" Reiseveranstalter in Gewährleistungs- und Haftungsfällen häufig auf eine angebliche Vermittlerrolle zurück. Die Pauschalreise wurde vielfach als eine Kombination von vermittelten Leistungen - Vermittlung eines Fluges, Vermittlung einer Unterkunft usw. - dargestellt um Ansprüche der Reisekunden abzuwehren. Es war daher ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers bei der Schaffung der Vorschriften über den Pauschalreisevertrag, dem Reisekunden den Pauschalreiseveranstalter als voll gewährleistungspflichtigen Vertragspartner gegenüberzustellen. Die simple Berufung auf eine Vermittlerrolle sollte abgeschnitten und Kriterien für die Abgrenzung zwischen Vermittler und Veranstalter geschaffen werden. Dieses Anliegen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 651 a Abs. 2 BGB (Text siehe Kasten unten ...) umgesetzt. Die Rechtsprechung hat die in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsätze in zahlreichen Entscheidungen ausgelegt und präzisiert. Obwohl das Pauschalreiserecht schon seit 1980 im BGB verankert ist ergehen immer noch zahlreiche Entscheidungen zu dieser Vorschrift.

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Zentrale Bedeutung des § 651 a Abs. 2 BGB

Anknüpfungspunkt der Vorschrift ist zunächst der Begriff der Pauschalreise. Diese ist in § 651 Abs. 1 BGB (Text siehe ...) und den danach von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wie folgt definiert:
  • Mindestens zwei touristische Hauptleistungen (z.B. Beförderung und Unterkunft, Beförderung und Mietwagen, Unterkunft und Hobbykurs) müssen zu einem "Paket" gebündelt dem Kunden angeboten werden (Wichtige Ausnahme: Obwohl bei gewerblichen Ferienhausangeboten nur eine touristische Hauptleistung vorliegt, sieht die Rechtsprechung dies als Pauschalreise an).
  • Es muß sich um Hauptleistungen handeln. So wird etwa der reine Hotelaufenthalt nicht zur Pauschalreise durch mitgebuchte Verpflegungsleistungen, der reine Flug nicht durch gleichzeitigen Abschluß einer Reiseversicherung
  • Diese gebündelten Leistungen müssen im Regelfall zu einem Gesamtpreis angeboten werden
(Wegen der komplexen Einzelfragen zur Definition der Pauschalreise kann neben den einschlägigen Kommentaren und Lehrbüchern zum Reiserecht auf die ausgezeichnete, für juristische Laien sehr gut verständliche Broschüre "Auswirkungen des neuen Reiserechts auf Reiseveranstalter und Reisebüros", herausgegeben vom Deutschen Reisebüro-Verband e.V. verwiesen werden.) An diese Definition der Pauschalreise knüpft die Vorschrift des § 651 a Abs. 2 BGB an. Das Grundprinzip dieser Vorschrift ist: Eine einfache Berufung des Anbieters von touristischen Leistungen, nur Vermittler zu sein, egal ob in einer Werbung, einer Katalogausschreibung oder in Geschäftsbedingungen genügt nicht, um einen Vermittlerstatus zu begründen. Vielmehr sind solche Vermittlerhinweise und -klauseln unwirksam und rechtlich unbeachtlich, wenn "...nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende (also der Anbieter) vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt." Dem Wort "Anschein" kommt dabei die wichtigste Bedeutung zu: Maßgeblich ist nicht, ob sich der Anbieter selbst als Reiseveranstalter sieht oder sehen will. Seine eigene rechtliche Einschätzung ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr der "Anschein" aus Kundensicht. Über die Abgrenzung zwischen Vermittler- und Veranstalterstellung entscheidet also, wovon der Kunde nach den Umständen ausgehen mußte. Zu dieser Bewertung sind die Gerichte berufen, die diese Prüfung im Lichte der gesetzgeberischen Absicht kein "Herausmogeln" aus der Veranstalterolle zuzulassen stets aus einer verbraucherfreundlichen Sichtweise vorgenommen haben.

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Kriterien zur Abgrenzung

Aus den von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien, also den "Umständen", die einen Anschein der Veranstaltertätigkeit begründen können, lassen sich Handlungs- und Gestaltungskriterien für den Reisevermittler ableiten.

Der Vermittlerhinweis
Das häufigste, aus § 651 a Abs 2 BGB folgende Mißverständnis ist die Annahme, damit sei jeder Vermittlerhinweis unwirksam oder verboten. Das Gegenteil ist richtig: Dieser Vermittlerhinweis ist vielmehr dringend notwendig und geboten ! Er muß klar verständlich, auffällig und deutlich lesbar sein. Unwirksam ist daher lediglich der Vermittlerhinweis allein, wenn die anderen Umstände für eine Veranstaltertätigkeit sprechen.

Der Hinweis kann z.B. erfolgen

  • durch die Überschrift des eigenen Anmeldeformulars des Vermittlers ("Auftrag zur Vermittlung von Reiseleistungen")
  • durch Hinweise bei der Unterschriftsleiste ("...beauftrage ich das Reisebüro mit der Vermittlung obiger Leistungen ...)
  • durch klare Hinweise in Prospekten, Werbeanzeigen, Handzetteln usw.
Klare Angabe des vermittelten Leistungsträgers/Reiseveranstalters

Ein wichtiges Kriterium für die Gerichte war stets die Transparenz für den Verbraucher in der Frage, wer denn tatsächlich der ihm vermittelte Leistungsträger oder Reiseveranstalter, also der ihm für die Reise zur Erbringung der Reiseleistung verpflichtete - und damit gewährleistungspflichtige - Vertragspartner ist. Wer gar nicht angibt (oder angeben kann) wenn er vermittelt, darf sich nicht wundern, selbst als verantwortlicher Reiseveranstalter angesehen zu werden.

Sinnvoll ist daher

  • das/die vermittelten Unternehmen in der Anmeldung und Buchungsbestätigung deutlich als Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotel) oder verantwortlicher Veranstalter anzugeben und zwar möglichst mit vollständigem Firmennamen, Anschrift und Rufnummern
  • die Buchungsgrundlagen des vermittelten Unternehmens (Preislisten, Angebote, Kataloge) dem Kunden beweisbar zu übermitteln (Rubrik im Anmeldeformular "Übergebene Unterlagen" !)
  • Buchungsbestätigungen und Rechnungen der Leistungsträger/des vermittelten Veranstalters beweisbar übergeben
  • Geschäftsbedingungen der vermittelten Unternehmen beweisbar übergeben
Die Empfehlung zur Übergabe von Buchungsbestätigungen und Rechnungen vermittelter Leistungsträger begegnet seitens der Reisevermittler oft dem Einwand, man könne oder wolle, zumal bei Nettopreisangaben der vermittelten Leistungen, die Preise nicht offenbaren. Hierzu ist anzumerken, daß eine völlige Offenlegung der Einzelpreise nicht zwingende Voraussetzung für die Vermeidung des Anscheins einer Veranstalterstellung ist. Wer die Preise des vermittelten Leistungsträgers nicht offenbaren will ist nicht gehindert, z.B. nur dessen Bestätigungen oder Rechnungen ohne Provisionsausweisung weiterzugeben.

Weitgehende Trennung bei mehreren Reiseleistungen/Kein Gesamtpreis

Aus der Definition der Pauschalreise als "Bündelung einzelner Reiseleistungen zu einem Paket" folgen weitere Empfehlungen, die gerade für die Vermittlung mehrerer Reiseleistungen gelten, die "gebündelt" eine klassische Pauschalreise sind. (Beispiel: Das Reisebüro vermittelt ein Hotel und dazu einen Charterflug). Dabei ist vor allem darauf hinzuweisen, daß speziell die Gesamtpreisangabe von der Rechtsprechung stets als sehr bedeutsames Kriterium des "Anscheins" einer Veranstaltertätigkeit im Sinne des § 651 a Abs. 2 BGB angesehen worden ist.

Hier empfiehlt es sich daher, zusätzlich zu den vorstehend empfohlenen Maßnahmen

  • für jede Leistung getrennte Anmeldeformulare unterzeichnen zu lassen, die das vermittelte Unternehmen und die Vermittlungstätigkeit des Reisebüros klar herausstellen
  • getrennte Buchungsbestätigungen zu erteilen; besser noch: keine eigenen "Buchungsbestätigungen" zu erteilen, sondern die der vermittelten Unternehmen weiterzugeben
  • nicht etwa in einer eigenen Rechnung nur einen Gesamtpreis auszuweisen
  • eine Aufkalkulation entweder bei der Einzelleistung (z.B. beim Nettopreisflugticket) vorzunehmen oder mit dem Kunden als Entgelt für die Vermittlungstätigkeit zu vereinbaren und es als solches getrennt auszuweisen.
Sonstige Kriterien / "vermittlungsfeindliche" Buchungen

Als "Umstände", die den "Anschein einer Veranstalterstellung" begründen können, kommen grundsätzlich alle Aspekte der Werbung, der Vertragsanbahnung, alle Buchungsgrundlagen und alle Modalitäten der Buchungsabwicklung in Betracht. Eine abschließende Aufzählung ist daher nicht möglich. Folgende Kriterien sind von der Rechtsprechung jedoch für bedeutsam erachtet worden:

  • Die Buchungsgrundlage, insbesondere ein eigener Katalog, der den Anschein eines Veranstalterkataloges erweckt, obwohl die angebotenen Leistungen nur vermittelt werden sollen
  • Die Begründung einer Pflicht des Kunden, Mängelrügen und Abhilfeverlangen bezüglich mangelhafter Reiseleistungen an den Vermittler zu richten: Wesentliches Merkmal des Pauschalreisevertrages ist nämlich die Pflicht des Kunden, Mängel beim Veranstalter zu rügen. Wer eine Rüge seinem Unternehmen gegenüber verlangt erweckt den Anschein der Veranstaltertätigkeit.
  • Die Begründung einer Pflicht zur Bezahlung von "Stornokosten", etwa in "Reisebedingungen". Rücktrittskosten, insbesondere pauschalierte, kann nur der Reiseveranstalter fordern (§ 651 i BGB). Wer Stornokosten fordert gibt sich daher den Anschein eines Veranstalters.
  • Die Verwendung von veranstaltergleichen oder -ähnlichen Geschäftsbedingungen, insbesondere "Reisebedingungen". Wer als Vermittler Geschäftsbedingungen verwendet, die denen von Reiseveranstaltern entsprechen, erweckt den Anschein, Veranstalter zu sein.
  • Das nachvertragliche Verhalten: Wer in der nachvertraglichen Konkurrenz wie ein Veranstalter agiert, z.B. sich direkt mit Gewährleistungsansprüchen auseinandersetzt, auch dann Namen und Anschriften der vermittelten Leistungsträger nicht nennt, kann sich im Rechtsstreit nur schwerlich auf eine Vermittlerrolle zurückziehen.
Es gibt "vermittlungsfeindliche" Buchungskonstellationen, d.h. Buchungen, bei denen aus besonderen sachlichen und rechtlichen Gründen eine Vermittlerstellung nicht in Betracht kommen kann. So geht z.B. die Rechtsprechung davon aus, daß die Kombination von sog. "Einbucherflügen", also Charterflüge, die ausdrücklich nur für "Wiederverkäufer" angeboten werden nicht vermittelt werden können, vielmehr deren Kombination mit weiteren Leistungen quasi zwangsläufig zur Veranstalterstellung des Reisebüros führt. Ähnliches gilt für andere Leistungen, bei denen der Leistungsträger ausdrücklich die Vermittlung der Reiseleistung ausschließt und diese nur an das Reisebüro zur Weiterverwendung "verkauft". Vermitteln kann nur, wer die sogenannte Vertretungsmacht hat, wer also berechtigt ist, Verträge mit dem Kunden im Namen des Leistungsträgers abzuschließen.

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Veranstalterstellung nicht scheuen

Bei den vorstehend wiedergegebenen Empfehlungen handelt es sich nicht um "Patentrezepte", die einen sicheren Weg in die Vermittlerrolle ebnen. Die Liste der Kriterien und Empfehlungen kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Entscheidend ist immer die Beurteilung im Einzelfall. Das Reisebüro sollte daher auch immer prüfen, ob eine geplante und gewollte Abwicklung eines Auftrages als Reiseveranstalter nicht den Risiken einer ungewollten Veranstalterhaftung vorzuziehen ist. Erstaunlicherweise ist die Abneigung gegenüber einer geplanten Veranstaltertätigkeit viel weiter verbreitet als die - begründete - Sorge vor den Risiken ungewollter Veranstalterhaftung. Diese Abneigung besteht indessen völlig zu Unrecht: Zumal mit qualifizierter Unterstützung von Verbandsseite oder durch den fachlich qualifizierten Anwalt ist die Gestaltung eigener Veranstaltertätigkeit des Reisebüros kein wirkliches Problem. Zahlreiche Instrumente stehen zur Verfügung, so etwa
  • die Konditionenempfehlung des Deutschen Reisebüro-Verbandes zur Gestaltung eigener Reisebedingungen für die Veranstaltertätigkeit
  • Versicherungstarife in der Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter für "Veranstaltertätigkeit im geringfügigen Umfang" zu günstigen Tarifen
  • entsprechende Angebote der Insolvenzversicherer
Das Reisebüro sollte daher gerade in kritischen Grenzfällen die geplante und gewollte Veranstaltertätigkeit als die meist bessere Alternative zu rechtlich problematischen "Klimmzügen" zur Konstruktion einer Vermittlerstellung erwägen. Dabei erschöpfen sich die Vorteile nicht nur in der Vermeidung von Haftungsrisiken. Übersehen wird oft, daß eine richtig gestaltete Veranstalterstellung auch weitere Vorteile bieten kann: Erleichterte Aufkalkulation, Verwendung eigener Stornobedingungen, Bindung an den Kunden als direkter, verantwortlicher Vertragspartner.

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